Verletzte Biber !
Der Biberbeauftragte im Regierungsbezirk Tübingen, Herr Grom, hat um rechtliche Klärung gebeten, wie mit angefahrenen, schwer verletzten Bibern zu verfahren ist.
In Abstimmung mit dem Referat Polizeirecht werden hierzu folgende Hinweise gegeben:
Nach der Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums ist das Leiden-eines angefahrenen Tieres, dessen Gesundheit mit Sicherheit nicht wieder hergestellt werden kann, als ordnungswidriger Zustand im Sinne des Polizeirechts anzusehen:
Das Bundesverfassungsgericht versteht unter öffentlicher Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (BVerfGE 69, 315 (352) - Brokdorf-Beschluss).
Einen Bestandteil der öffentlichen Ordnung bildet auch der mit Verfassungsrang ausgestattete Tierschutz (Art. 20a GG). So ist es gern.§ 1 S. 2 TierSchG verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zuzufügen.
Aus dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung lässt sich im Gegenschluss ableiten, dass es im Sinne der "Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird", geboten ist, ein Tier, dem durch einen Unfall Schmerzen, Leiden oder Schaden zugefügt wurde, so schnell als möglich von diesem Leiden zu erlösen, wenn es keine Aussicht auf Genesung gibt und die Tötung ausschließlich dazu erfolgt, dem Tier weiteres Leiden zu ersparen. Daher ist der Gnadenschuss in diesen Fällen auch im Rechtssinne als Mittel für die Beendigµng eines ordnungswidrigen Zustandes anzusehen.
Erforderlichenfalls kann die Tötung auch durch einen Verwaltungshelfer (Jäger, Tierarzt) vorgenommen werden.
Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sieht das Regierungspräsidium Tübingen für einen derartigen Fall auch den Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot als gerechtfertigt und damit als nicht strafbar an.
Die Kreispolizeibehörden werden gebeten, die betroffenen Ortspolizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst zu unterrichten.
Unterzeichnet von: Dr Kratsch


